Der ZIA unterstützt Dobrindts Pläne für ein Investitionsschutzgesetz. Für Vergesellschaftungen sollen strengere Voraussetzungen gelten.
Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) begrüßt die von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt angekündigten Eckpunkte für ein Investitionsschutzgesetz. Dieses soll die Voraussetzungen für eine Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände verschärfen und verbindliche Regelungen zur Entschädigung vorsehen. Der Immobilienverband sieht darin ein wichtiges Signal für private Investoren und mehr Rechtssicherheit bei langfristigen Immobilieninvestitionen.
Hintergrund sind die aktuellen Koalitionsverhandlungen in Berlin, wo Linke, Grüne und SPD eine Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände auf Grundlage von Artikel 15 des Grundgesetzes erwägen.
Vergesellschaftung nur als letztes Mittel
Nach den angekündigten Eckpunkten soll eine Vergesellschaftung von Mietwohnungen künftig nur möglich sein, wenn ihre zwingende Notwendigkeit nachgewiesen wird. Dafür müssten sämtliche anderen Instrumente zur Schaffung von Wohnraum und zur Entlastung des Wohnungsmarktes, insbesondere Neubau und Wohnungsbauförderung, ausgeschöpft sein.
Zudem sollen Entschädigungen ausschließlich auf Grundlage des Verkehrswertes erfolgen, der durch ein unabhängiges Gutachten zu ermitteln wäre. Die Zahlung müsste unmittelbar, vollständig und in Geld geleistet werden.
ZIA fordert zügige gesetzliche Umsetzung
„Für langfristige Investitionen in Wohnungsbestände und Neubauprojekte sind verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen und kalkulierbare Eigentumsrisiken entscheidend“, betont ZIA-Präsidentin Iris Schöberl.
Der Verband fordert, die angekündigten Eckpunkte zügig in ein rechtssicheres Gesetz zu überführen. Statt Vergesellschaftungen in den Mittelpunkt zu stellen, sollte die Politik nach Ansicht des ZIA die Investitionsbedingungen verbessern, Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen und den Wohnungsneubau gezielt fördern.
Ob die geplanten bundesgesetzlichen Einschränkungen mit dem Grundgesetz vereinbar wären, ist allerdings rechtlich umstritten. Artikel 15 GG sieht die Möglichkeit einer Vergesellschaftung gegen Entschädigung ausdrücklich vor.
