Porträt Thomas Bahnert
Dr.-Ing. Architekt Thomas Bahnert ist Leiter Center of Competence Vertragsmanagement und Honorarsachverständiger bei Thost. (Quelle: THOST Projektmanagement GmbH)

Digitalisierung 2025-04-03T08:37:18.245Z BIM in der HOAI 2025: Vergütung mit Baustellen

Die HOAI 2025 enthält erstmals BIM-Leistungen – aber ohne feste Honorierung. Wie Planer und Auftraggeber trotzdem klare Vergütungsmodelle schaffen. Von Thomas Bahnert

Building Information Modeling (BIM) gilt als Gamechanger für die Bau- und Planungsbranche: digitale Modelle, verbesserte Zusammenarbeit, mehr Effizienz. Doch wer BIM-Leistungen in seinen Projekten integrieren möchte, will auch wissen, wie sie honoriert werden. Genau hier liegt das Problem des aktuellen Entwurfs der HOAI-Novelle 2025.

Obwohl die HOAI als Honorarordnung für Klarheit sorgen sollte, bleibt die Vergütung von BIM-Leistungen ungeregelt. Das wirtschaftliche Gutachten zur HOAI 2025 sieht keine Honorarvorgaben für BIM vor, sondern überlässt die Preisgestaltung dem freien Markt. Dadurch müssen Auftraggeber und Planer individuelle Vereinbarungen treffen, was im Vorfeld Unsicherheiten schafft. Hinzu kommen strukturelle Schwächen im Entwurf der HOAI, die die praktische Umsetzung von BIM erschweren – doch wer diese kennt, kann gezielt gegensteuern und durch klare vertragliche Regelungen eine faire Honorierung sicherstellen.

Strukturelle Schwächen des HOAI-Entwurfs

Ein zentrales Problem liegt in der Vermischung von übergeordneten BIM-Zielen und konkreten Anwendungsfällen. Während Ziele – etwa eine höhere Planungsqualität oder optimierte Gebäudedaten für den Betrieb – strategischer Natur sind, beschreiben Anwendungsfälle spezifische Leistungen wie 3D-Modellierung, Terminplanung oder Kostenkalkulation. Der Entwurf der HOAI 2025 trennt diese Ebenen nicht sauber, sodass nicht eindeutig ist, welche BIM-Leistungen erforderlich sind und wer sie erbringen muss.

Auch bei der Einbindung relevanter Planungsdisziplinen gibt es Lücken. Während Flächen-, Objekt- und Fachplanung im Entwurf berücksichtigt sind, bleiben die Beratungsleistungen nach Anlage 1 wie zum Beispiel Vermessung oder Bauphysik weitgehend außen vor. Dabei liefern gerade diese Bereiche zentrale Daten für ein funktionierendes BIM-Modell. So ist beispielsweise die Vermessung entscheidend für die Erstellung eines digitalen Geländemodells, das die Basis für alle weiteren Planungen bildet. Bauphysiker wiederum greifen auf digitale Gebäudemodelle zu, um Simulationen zur Energieeffizienz oder Akustik durchzuführen. Dass diese Leistungen nicht als integraler Bestandteil von BIM-Projekten erfasst werden, führt zu unnötigen Schnittstellenproblemen.

Hinzu kommt die unklare Zuordnung von Verantwortlichkeiten. Wichtige Steuerungsaufgaben, wie die Erstellung des BIM-Abwicklungsplans (BAP), sind im Entwurf nur als „Mitwirkungshandlungen“ bei der Objektplanung aufgeführt, ohne dass geregelt ist, wer diese Leistung erbringen muss. Ob der Architekt, der Fachplaner oder ein gegebenenfalls externer BIM-Gesamtkoordinator für diese Aufgaben verantwortlich ist, bleibt unklar – ein Risiko für spätere Nachträge und Streitigkeiten.

Schließlich bleibt der Entwurf insgesamt hinter dem aktuellen Stand der Digitalisierung zurück. Während der Bund in seinem Masterplan BIM von 2021 dieses Jahr Level 3 anstrebt, entsprechen die im HOAI-Entwurf aufgeführten BIM-Leistungen eher einem Stand des Level 1.

Ein Flussdiagramm, das den Projektmanagement-Prozess in verschiedenen Phasen von Bedarf, Planung, Ausschreibung/Vergabe, Bauphase bis Betrieb darstellt.
Zuordnung der BIM-Anwendungsfälle zu Level I bis III (Quelle: BMI/BMVg – Masterplan BIM für Bundesbauten, 2021)

Ein durchgängiger, datenbasierter Planungsprozess ist damit nicht systematisch erfasst. Damit droht die HOAI 2025, an den Anforderungen der Branche vorbeizugehen und keinen verlässlichen Rahmen für den digitalen Wandel im Bauwesen zu bieten.

BIM-Leistungen abgrenzen und fair vergüten

Da sich am Entwurf der HOAI-Novelle in Bezug auf die Leistungsbilder voraussichtlich nichts mehr tiefgreifend ändern wird, sind Auftraggeber und Planer gefordert, BIM-Leistungen vertraglich präzise zu definieren und individuell zu vergüten. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung, die sich an etablierten Standards wie der AHO, BuildingSMART oder der Arbeitsgemeinschaft BIM und Honorar (ABH) orientiert, ist essenziell, um Unklarheiten zu vermeiden und eine faire Vergütung sicherzustellen.

Ein besonderer Fokus sollte darauf liegen, welche BIM-Leistungen klassische HOAI-Grundleistungen ergänzen oder ersetzen. Wo digitale Methoden die bisherige Arbeitsweise verändern – etwa bei der modellbasierten Mengenermittlung oder der digitalen Terminplanung – muss genau geklärt werden, inwieweit diese als separate, honorarpflichtige Leistungen anzusehen sind. Fehlt diese Differenzierung, droht das Risiko, dass aufwendige BIM-Prozesse als Grundleistung ohne angemessene Vergütung ausgewiesen werden.

Da die HOAI keine festen Honorarsätze für BIM-Leistungen enthält, sind alternative Vergütungsmodelle gefragt. In der Praxis bewährt sich eine Kombination aus Berechnungshonorar für HOAI-Grundleistungen, Teilpauschalen- und / oder Zeithonoraren für die BIM-Leistungen, um Flexibilität zu gewährleisten und dennoch Planungssicherheit zu schaffen. Wichtig ist, dass BIM-Leistungen nicht ungewollt unter HOAI-Pauschalen fallen und so finanziell unterbewertet bleiben.

Ein weiterer Lösungsansatz ist die Definition eigener Honorarberechnungsmodelle für BIM, die sich an der etablierten HOAI-Systematik orientieren. In der Praxis kann dies bedeuten, das Grundhonorar nach den Regeln der HOAI zu berechnen und analog der Systematik der Teilleistungstabellen konkrete Honoraranteile für BIM-Leistungen anzusetzen, welche dann das Grundhonorar ergänzend erhöhen. Dieses Modell bietet eine Möglichkeit, die BIM-spezifischen Zusatzleistungen in eine transparente Honorierung zu überführen. Einen entsprechenden Vergütungsvorschlag für BIM-Leistungen hat beispielsweise die Arbeitsgemeinschaft BIM und Honorar erarbeitet.

Verantwortlichkeiten und ergänzende Disziplinen klar regeln

Neben der Honorierung müssen auch die Verantwortlichkeiten eindeutig zugewiesen werden. Aufgaben wie die Erstellung des BIM-Abwicklungsplans (BAP) oder die BIM-Gesamtkoordination dürfen nicht als „Mitwirkungshandlungen“ im Raum stehen, sondern müssen vertraglich fixiert werden – einschließlich der Frage, von wem sie übernommen werden.

Zusätzlich ist sicherzustellen, dass essenzielle Fachdisziplinen wie Vermessung und Bauphysik, die für BIM-Prozesse unverzichtbar sind, im BIM-Prozess integriert und entsprechend in den Verträgen klar berücksichtigt werden. Da sie in der HOAI nicht explizit integriert sind, sollten deren BIM-Leistungen als eigenständige Positionen in Ausschreibungen und Verträgen festgelegt werden, um eine verlässliche Vergütung zu sichern.

Schließlich sollten Auftraggeber und Planer darauf achten, BIM-Ziele und konkrete Anwendungsfälle sauber zu trennen. BIM-Ziele definieren die strategischen Absichten eines Projekts, während Anwendungsfälle die Vorgaben für das detaillierte Leistungsbild beschreiben. Diese Differenzierung hilft, die vertragliche Leistungsbeschreibung klarer zu strukturieren und Missverständnisse in der Abrechnung zu vermeiden.

Klare Verträge als Lösung für die Praxis

Solange die HOAI keine verlässlichen Vorgaben macht, liegt es an den Beteiligten, durch klare Vertragsgestaltung und individuelle Vergütungsmodelle für Planungssicherheit zu sorgen. Je präziser BIM-Leistungen definiert und honoriert werden, desto besser lassen sich Risiken vermeiden – und BIM kann trotz regulatorischer Unklarheiten sein volles Potenzial entfalten.

Ein Beitrag von Dr.-Ing. Architekt Thomas Bahnert, Leiter Center of Competence Vertragsmanagement und Honorarsachverständiger bei Thost Projektmanagement.

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zuletzt editiert am 03. April 2025