Swaps haben sich zur Absicherung von Zinsänderungen etabliert. Aber was passiert in Zeiten von Negativzinsen? Wird die Bank selbst Schuldner oder sollten Kreditnehmer die Zinszahlungen gar verweigern?
Finanzierungen sind das tägliche Geschäft im Immobilienbereich. Traditionell bestand die Hauptschwierigkeit darin, bei der Aufnahme von großvolumigen festverzinslichen Darlehen eine möglichst geringe Kreditmarge von der Bank angeboten zu bekommen. Später kam die Thematik dazu, dass Banken länger laufende (Anschluss-) Festzinsdarlehen nicht mehr angeboten haben.
Stattdessen werden seit einigen Jahren sogenannte synthetische Festzinsdarlehen angeboten. Dies ist der Versuch, ein festverzinsliches Darlehen nachzubauen aus zwei Bestandteilen: einem variabel verzinsten Darlehen und einem Zinsswap (sogenannten Payer-Swap). Diese Konstruktion bereitete bislang kaum Probleme. Dies hat sich massiv geändert. Kreditnehmer, die Zinsänderungsrisiken über Zinsswap-Geschäfte absichern wollten, sehen sich wegen der Negativzinsphase mit einem unbegrenzten Zinsänderungsrisiko konfrontiert.
Bank verlangt doppelte Zinsen
Bei Payer-Swaps ist das Problem: Banken berechnen aus ihnen plötzlich variable negative Zinsen. Das liegt daran, dass die Interbanken-Zinssätze wie der Drei-Monats-Euribor seit fast zwei Jahren negativ sind. Der Swap-Kunde muss also nicht nur den Festzins, sondern zusätzlich auch noch den Negativzins – als absolute Zahl ausgedrückt – an die Bank zahlen.
Wenn der Euribor negativ ist, folgt daraus: Eigentlich müssten die Banken ihren Kunden aus dem variabel verzinsten Darlehen Zinsen gutschreiben. Das würde für die Kunden bedeuten, dass sie für dieses Darlehen weniger Zinsen zahlen würden als ursprünglich erwartet. Der negative Euribor müsste konsequenterweise die vereinbarte Kreditmarge vermindern. Dennoch fordern die darlehensgebenden Banken in der Regel mindestens ihre Kreditmarge vom Darlehensnehmer.
Die rechtlichen Konsequenzen negativer Zinssätze sind bisher in der Rechtsprechung nicht entschieden. Gleichwohl ergeben sich aus den vorhandenen gesetzlichen Regelungen Antworten auf die Fragen, wer gegen wen Ansprüche haben könnte und wie man als Bankkunde vorgehen sollte. Bank zahlt für ihren eigenen Kredit
Typischerweise ist in variabel verzinsten Darlehensverträgen nicht explizit geregelt, wer Zahler der Zinsen ist. Gesetzliches Leitbild des Darlehensvertrages ist die Überlassung von Kapital gegen die Zahlung eines Zinses. In den Zeiten des Negativzinses gerät dies ins Wanken. Ein negativer variabler Zins kann dazu führen, dass der Darlehensgeber zum Schuldner des Zinses wird – er also für die Kapitalüberlassung also auch noch Geld an den Darlehensnehmer bezahlen muss. Daraus könnte man folgern, dass für die Änderung des Vertragszins (Euribor + Kreditmarge) nach unten eine Kappung bei 0,00 Prozent pro Jahr bestehe und somit ausgeschlossen sei, dass das Kreditinstitut vom Schuldner weniger als die vereinbarte feste Kreditmarge erhält.
Ob sich aus dem Leitbild allein tatsächlich ableiten lässt, dass der Darlehensgeber nie zum Schuldner des Zinsanspruches werden kann, erscheint zweifelhaft. Eine Kappung des Drei-Monats-Euribor auf mindestens 0,00 Prozent pro Jahr und damit eine Verzinsung mindestens in Höhe der Kreditmarge, wie sie von einigen Banken berechnet wird, lässt sich mit dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags wohl nicht rechtfertigen. Berechnet eine darlehensgebende Bank also weiterhin ihre Kreditmarge, besteht Anlass zur Zahlungsverweigerung.
Die „Floor-Klausel“
Ausgeschlossen ist der Wechsel der Schuldnerstellung allerdings dann, wenn der Darlehensvertrag eine Klausel enthält, dass der vereinbarte Zinssatz trotz der Koppelung an den Euribor immer mindestens 0,00 Prozent pro Jahr beträgt („Floor-Klausel“). Banken versuchen aktuell, nachträglich von Kunden die Zustimmung zu Vertragsänderungen zu erlangen. Hierzu besteht grundsätzlich kein Anlass. Wenn die Bank eine Floor- Klausel einfügen will, um eine für sie günstige Vertragsänderung herbeizuführen, hat sie grundsätzlich diesen wirtschaftlichen Wert – beispielsweise durch eine Verringerung der Kreditmarge – auszugleichen.
Einen vermeintlichen Anspruch der Banken auf Vertragsanpassung begründen sie damit, dass sich durch das negative Zinsniveau nach Vertragsschluss die tatsächlichen Verhältnisse schwerwiegend verändert hätten und ein Darlehensvertrag nicht ohne „Floor-Klausel“ abgeschlossen worden wäre, wenn man die Veränderung vorausgesehen hätte. Jedoch macht ein bloßer Verweis auf ein geändertes Zinsniveau ein Festhalten am Darlehensvertrag nicht unzumutbar.
Aufgrund vielfach bestehender Vertragsklauseln berechnen Banken aus Payer- Swaps variable negative Zinsen. Der Swap-Kunde muss also den Festzins plus Negativzins an die Bank zahlen. Das Problem liegt darin: Fallen infolge einer derartigen Klausel die Zinszahlungen aus dem variabel verzinsten Darlehen und aus dem Payer-Swap auseinander, so ist der Payer-Swap nicht zur Zinssicherung geeignet. Hier stellt sich die Frage nach einer Fehlberatung.
Zahlung kann verweigert werden
Anders verhält es sich freilich, wenn sich in einem Payer-Swap keine explizite Regelung findet. In diesen Verträgen ist üblicherweise geregelt, dass die Bank Zahler der Festzinsen und das Kunde Zahler des variablen Zinssatzes ist. Nach dem Wortlaut schuldet der Kunde keine variablen Zinszahlungen. Sofern die Bank gleichwohl solche berechnet, sollte die Zahlung verweigert werden.
Die richtige Vorgehensweise mit negativen Zinsen in Darlehen und Payer-Swaps hängt von der genauen Formulierung der Vertragsklauseln ab. Der richtige Umgang kann von der Einholung von Verjährungsverzichtserklärungen über die Verhandlung über Vertragsanpassung und über schlichte Zahlungsverweigerung bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen reichen. Als Faustregel lässt sich zwar sagen, dass bei gewöhnlichen Darlehensverträgen und auch Payer-Swaps vieles gegen ein Umschlagen der Schuldnerstellung spricht. Aber es kommt auf den Einzelfall an.
Autorin: Sarah Mahler ist Rechtsanwältin bei Rössner Rechtsanwälte in München.
