Wohngebäude im Rohbau mit Kran
Für den Wohnungsbau gibt es bereits ab dem 1. Januar 2023 eine höhere Abschreibung. (Quelle: Shutterstock)

Projekte 1. December 2022 Lineare AfA steigt bereits zu Jahresbeginn

Der Finanzausschuss des Bundestages beschließt die Erhöhung der Abschreibung bei Wohngebäuden von zwei auf drei Prozent schon ab Anfang 2023.

Der Finanzausschuss hat mit dem Jahressteuergesetz eine Fülle von steuerlichen Verbesserungen und Veränderungen beschlossen. Nochmals verbessert gegenüber dem Ursprungsentwurf wurde die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher als zunächst vorgesehen. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen.

Eine zeitlich befristete Sonder-AfA wurde außerdem beschlossen: Innerhalb von vier Jahren können fünf Prozent der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist die Einhaltung des energetischen Gebäudestandards Effizienzhaus 40/Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG). Um nicht den Bau von Luxuswohnungen steuerlich zu fördern, gibt es für die Inanspruchnahme einen Deckel bei den Baukosten. Sie dürfen höchstens 4.800 Euro pro Quadratmeter betragen. Davon können maximal 2.500 Euro pro Quadratmeter steuerlich geltend gemacht werden.

Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, das kleine Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt steuerfrei betrieben werden können. Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen wird auf null gesetzt. Die Regelung gilt bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten.

Fonds können in erneuerbare Energien investieren

Die Bundesregierung wird für Immobilienfonds die Möglichkeit der Investitionen in Erneuerbare Energien verbessern. Künftig dürfen nicht mehr nur fünf Prozent der Einnahmen eines Fonds aus solchen Anlagen stammen, sondern zehn Prozent – ohne dass der Fonds den wichtigen steuertransparenten Status verliert. Bisher lautete die Regelung: Überschreitet der Fonds die Grenze von fünf Prozent, fällt für solche Einnahmen Gewerbesteuer an. Für viele tausend Objekte, die sich in deutschen Immobilienfonds befinden, sind unter anderem Aufdach-Photovoltaikanlagen damit in größerem Umfang möglich.

Michael Schneider, Geschäftsführer der Intreal, kommentiert: „Die Politik hat sich mit der Anhebung der Bagatellgrenze ein stückweit bewegt. Das müssen wir anerkennen. Künftig können Immobilienfonds mehr und einfacher in Photovoltaikanlagen auf den Dächern investieren. Vor allem bei großflächigen Handels- und Logistikimmobilien gibt es Potentiale. Doch der große Wurf ist die Reform nicht. Wir hätten uns noch mehr Flexibilität gewünscht. Ein Problem ist beispielsweise der teilweise oder komplette Leerstand einer Immobilie. Tritt dieser Fall ein und gibt es eine Aufdachanlage, würde die Grenze gegebenenfalls sofort gerissen – mit immensen wirtschaftlichen Konsequenzen auf Fonds- und Anlegerebene.“

Am Freitag berät der Bundestag über das Gesetz. Der Bundesrat muss ihm auch noch zustimmen.

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zuletzt editiert am 02.12.2022