Eine geschäftliche Besprechung, bei der Hände Dokumente und Stifte halten.
Die Umstellung von Schriftform auf Textform bei Mietverträgen verändert die rechtlichen Spielregeln, erläutern  Cornelia Thaler und Henning Aufderhaar von Willkie Farr & Gallagher LLP. (Quelle: Pixabay)

2025-06-02T10:29:55.129Z Gewerbemietverträge: Risiken durch neue Textform

Textform statt Schriftform: Die neue Regelung ab 2025 soll Bürokratie abbauen – sorgt aber bei Bestandsmietverträgen für juristische Fallstricke. Von Cornelia Thaler und Henning Aufderhaar

Jeder Immobilienanleger weiß, wie wichtig ein gut formulierter Mietvertrag ist. Dabei war jedoch oft die Form des Vertrags genauso entscheidend wie der Inhalt. Bis Ende 2024 waren Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr schriftlich abzuschließen (nach § 550 BGB). Bereits im Jahr 1969 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu eine umfassende Rechtsprechung entwickelt. Mietvertragliche Vereinbarungen müssen entweder physisch miteinander verbunden sein oder, seit der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des BGH, auf andere Weise dokumentiert werden, zum Beispiel durch Verweise oder Seitenzahlen.

Schon lange hat die Branche auf eine Vereinfachung gewartet: Der Gesetzgeber hat mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz zum 1.1.2025 die Schriftform durch die Textform ersetzt. Das bedeutet, dass Mietverträge ...

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zuletzt editiert am 02. Juni 2025