News 2020-12-17T00:00:00Z Gesetz zur Mietminderung "sehr gefährlich"

Der Bundestag wird heute ein Gesetz verabschieden, mit dem klargestellt werden soll, dass eine coronabedingte Schließung eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB sein kann. IVD und BFW warnen vor fatalen Folgen.

Durch den Lockdown sind derzeit wieder viele Geschäfte geschlossen, was natürlich bei einigen zu enormen Umsatzeinbußen führt. Ob und wie sich eine solche Schließung auf den Mietvertrag auswirkt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der Bundestag wird heute ein Gesetz verabschieden, mit dem klargestellt werden soll, dass eine coronabedingte Schließung eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB sein kann. Hiernach kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Zudem soll eine Regelung beschlossen werden, die dazu führen soll, dass Gerichte zügiger über entsprechende Verfahren entscheiden sollen.

Dazu Jürgen Michael Schick , Präsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD : „Mit der Klarstellung schafft der Gesetzgeber keine neue Grundlage, die den Gewerbemieter dazu berechtigt, die Miete zu mindern. Es soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass es die Vorschrift des § 313 BGB gibt und diese infolge coronabedingter Schließungen zur Anwendung kommen kann. Zwar kann es am Ende einer solchen Vertragsanpassung zu einer geringeren Miete kommen, sicher ist das aber nicht. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Mit der Festlegung auf § 313 BGB hat der Gesetzgeber auch klargestellt, dass eine einseitige Mietminderung durch den Mieter gerade nicht in Betracht kommt. Vielmehr sollen Mieter und Vermieter am Verhandlungstisch Platz nehmen und über eine Anpassung des Mietvertrages verhandeln.“

Aus Sicht des IVD sind die gesetzliche Klarstellung und die Beschleunigungsregelung sehr gefährlich. Denn es sei völlig unklar, ob das Gericht solche Verfahren vorziehe und ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anpassung vorliege. Viele Mieter glaubten nun, dass sie mit dieser Regelung gerettet werden. Wenn sich aber nach einem langen Gerichtsprozess herausstelle, dass eine Anpassung nicht begründet ist, sei der Unmut noch größer als zuvor.

„Letztlich kann die Regelung dazu führen, dass aufgrund enttäuschter Erwartungen das Mietverhältnis noch größeren Schaden nimmt. Vermieter und Mieter sollten sich unabhängig von dieser Neuregelung frühzeitig auf eine eivernehmliche Lösung verständigen“, so Schick.

Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen BFW warnt vor fatalen Folgen für die Rechtsbeziehungen im Gewerbemietrecht. Was nur als Klarstellung der Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter gedacht ist, könnte im nächsten Jahr die Immobilienwirtschaft schwer belasten.

„Jetzt klarstellende, fast kosmetische Rechtsänderungen vorzunehmen ist äußerst leichtsinnig. Das Herumdoktern am BGB wird Fehlinformationen und Fehlinterpretationen zur Folge haben. Insbesondere, da Mietzuschüsse gezahlt werden, bleibt die Mietzahlungspflicht in vollem Umfang erhalten!“ kommentiert Andreas Ibel , BFW Präsident, die vom Bundestag geplante Gesetzesänderung.

„Wie schon im Wohnungsmietrecht werden nun auch im Gewerbemietrecht die Parteien mit falschen Versprechungen vor die Gerichte getrieben, statt Rechtsfrieden zu ermöglichen. Wir halten diese Gesetzesänderung für falsch“ so Ibel weiter. Statt Klarstellungen brauche es Beschleunigungen bei den Auszahlungen der Corona-Hilfen.

zuletzt editiert am 31. Mai 2021
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