Ein Bild eines zerbrochenen Seils vor einem grauen Hintergrund.
Kann ein „Bürokratie-Burnout“ durch Abschaffung des Schriftformerfordernisses verhindert werden? Dieser Frage geht Rechtsanwältin Sina Ghiassi von der Kanzlei Rödl & Partner in ihrem Expertenbeitrag nach. (Quelle: iStockphoto)

2024-10-01T06:00:00Z Bürokratie-Burnout verhindern

Der Bundestag hat den Entwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV angenommen – die Wirtschaft soll damit um 944 Millionen Euro entlastet werden. Von Sina Ghiassi

„Die Bürokratie ist es, an der wir alle kranken“ sagte seinerzeit bereits Otto von Bismarck. Dieses Zitat verdeutlicht das schlechte Image der Bürokratie, das ihr bis heute anhaftet. In Zeiten von multiplen Krisen und Inflation ist es umso mehr geboten, die Wirtschaft zu stärken und überflüssige Bürokratie zu beseitigen. Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit bereits mehrere Versuche angestellt, den bürokratischen Aufwand hierzulande zu verringern. Zuletzt durch Beschluss eines Gesetzesentwurfes zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E). Dieses Gesetz soll administrative Abläufe vereinfachen, die Digitalisierung fördern und die Wirtschaft in Höhe von circa 944 Millionen Euro pro Jahr entlasten. Am 26. September hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung angenommen.

Das Gros der Entlastungen des Gesetzesentwurfs umfasst im Wesentlichen die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht, das Einrichten einer zentralen Vollmachtsdatenbank der Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung (Generalvollmachten), den Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige sowie die Absenkung von Formerfordernissen im Zivilrecht, um den digitalen Wandel zu fördern. Letzteres soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass viele Rechtsgeschäfte künftig ohne Medienbrüche abgewickelt werden können.

Dies betrifft auch das Mietrecht. Der Vermieter soll künftig Belege, die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegen, dem Mieter ausschließlich in digitaler Form bereitstellen dürfen. Das Schriftformerfordernis soll für den Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung des Vermieters durch ein Textformerfordernis ersetzt werden. Zudem soll das Schriftformerfordernis für alle Mietverträge über Grundstücke und über Räume, die kein Wohnraum sind (z.B. Gewerbemietverträge und Pachtverträge), auf Textform herabgesetzt werden. Wohnraummietverträge sollen indes weiterhin dem Schriftformerfordernis unterliegen.

Dieser Beitrag beleuchtet im Folgenden die Herabsetzung des Schriftformerfordernisses auf die Textform (§§ 550 in Verbindung mit § 578 Absatz 1 Satz 2 BGB) für alle Nicht-Wohnraumietverträge...

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zuletzt editiert am 01. Oktober 2024