Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag zum Aussetzen der Regelung abgelehnt. Klarstellung bei "Schattenmieten".
Der zweite Teil des Berliner Mietendeckels wird wie geplant in Kraft treten. Mit einem Beschluss vom 28. Oktober hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Kläger hätten schon nicht dargelegt, "dass ihnen im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht." Ungeachtet dessen seien auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt worden. Der Vermieter wollte die Aussetzung des Mietendeckels erreichen, um nach eigenen Angaben für 13 seiner 24 Wohnungen die Miete nicht absenken zu müssen.
Der BFW Landesverband Berlin/Brandenburg begrüßt die höchstrichterliche Klarstellung zu sogenannten „Schattenmieten“, die auf Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Neuvermietungen in Berlin neben den Mieten nach dem Mietendeckelgesetz vertraglich vereinbart werden können. „Die Hürden für einstweiligen Rechtsschutz sind hoch, die Entscheidung ist daher keine Überraschung. Aber die Entscheidung hat trotzdem große Bedeutung. Karlsruhe bekräftigt zum wiederholten Mal, dass trotz Mietendeckel höhere Mieten auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Zeitpunkt vereinbart werden dürfen, wenn die Verfassungswidrigkeit festgestellt ist. Der Versuch, Vermieter über den Begriff Schattenmieten zu kriminalisieren, ist höchstrichterlich vom Tisch und die Scheindebatte um Schattenmieten damit beendet“, sagt Susanne Klabe, die Geschäftsführerin des BFW Landesverbandes Berlin/Brandenburg.
Im November tritt die nächste Stufe des Mietendeckels in Kraft. Er verbietet dann überhöhte Mieten, die nach dem Gesetz vorliegen, wenn die Miete unter Berücksichtigung der Wohnlage die staatlich festgelegte Mietobergrenze um mehr als 20 Prozent überschreitet und dies nicht wegen eines Härtefalls von der Investitionsbank genehmigt wurde. Überhöhte Mieten müssen abgesenkt werden. Diese Regelung gilt aber erst neun Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also ab 23. November 2020.
Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel als verfassungswidrig wertet und ihn kippt, werden deshalb bei Neuvermietungen in der Regel zwischen Mieter und Vermieter die Mietzahlung nach dem Mietendeckel sowie die Miete nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vertraglich vereinbart. Diese Vertragsgestaltung wurde bereits in Karlsruhe bestätigt.
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